Todesfalle Gartenteich
Immer wieder ertrinken Kinder in Gartenteichen und Pools auf privaten Grundstücken. Gewisse Eigentümer denken, dass sich solche Tragödien und die sich daraus ergebende Haftung durch das Anbringen von «Betreten verboten» und ähnlichen Schildern vermeiden lässt. Dem ist nicht so.
Gesetzliche Grundlage
Der Werkeigentümer (z.B. Eigentümer eines Hauses) haftet nach Art. 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalts seines Gebäudes oder eines anderen Werkes verursacht wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte einfache Kausalhaftung, da der Werkeigentümer für den durch sein mangelhaftes Werk verursachten Schaden auch dann haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Tafeln mit denen eine allfällige Haftung bei Unfällen zum Voraus vollumfänglich abgelehnt wird, vermögen die Werkeigentümerhaftung nicht auszuschliessen.
Was können Sie tun?
Als verantwortungsvoller Grundeigentümer vermeiden Sie solch schwerwiegende Unfälle in dem Sie vorausschauend und aktiv handeln und die geeigneten Massnahmen ergreifen.
Für weitere Informationen steht ihnen die Schweizerische Fachstelle für Gebäudemanagement gerne zur Verfügung.